Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Neuendettelsau

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Terminland GmbH
Terminland ist ein Dienst zur Online Terminbuchung bei der Gemeindeverwaltung.
Verarbeitungsunternehmen
Terminland GmbHGemeindeverwaltung Neuendettelsau
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

Zusätzlicher Bürgerservice: Online Buchung eines Termins im Rathaus

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

Cookies akzeptieren

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

Auszug aus Datenschutzerklärung Homepage Terminland GmbH

  • Browsertyp und Browserversion
  • verwendetes Betriebssystem
  • Referrer URL
  • Hostname des zugreifenden Rechners
  • Uhrzeit der Serveranfrage
  • IP-Adresse
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Thomas Gutte Datenschutzberatung Hochstraße 2 65195 Wiesbaden Telefon: 0611 - 71186990 E-Mail: info@gutte-datenschutz.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Neuendettelsau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Luft

Dienstleistungen

Kulturgut, Beantragung einer vorübergehenden Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut in einen Drittstaat

Wenn Sie nationales Kulturgut höchstens 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.

Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen Drittstaat eine Ausfuhrgenehmigung.

Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:

  • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gelistet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
  • in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung, zum Beispiel:
    • Museen
    • Archive
    • Bibliotheken
  • im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder

Sie müssen

  • Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder
  • eine bevollmächtigte dritte Person

sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,

  • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut eingetragen ist, oder
  • in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um nationales Kulturgut.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Sie können glaubhaft machen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut unbeschadet und vor Ende des befristeten Zeitraums wieder in das Bundesgebiet zurück überführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

  • Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich per Post beantragen wollen:
    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Alle Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
    • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
    • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per "Mein Unternehmenskonto" (Organisationen).
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und auf "Weiter".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie den Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Unabhängig von der Antragsweise erhalten Sie bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Wenn Ihr Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie einen Bescheid, den Sie bei Ausfuhr des Kulturguts mitführen.
  • Sie müssen das Kulturgut unbeschadet innerhalb von 5 Jahren wieder nach Deutschland einführen.

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Für eine vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ein oder mehrere Fotos des auszuführenden Kulturguts, mindestens im Format 9x12 cm
    • Provenienznachweis
    • optional:
      • Werksverzeichnis
      • Auktions- oder Ausstellungskatalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis
      • weitere Nachweise

  • § 22 Absatz 1 Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG)

Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

AdresseDirektion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
Richard-Wagner-Str. 1
80333 München
+49 89 23805-0+49 89 23805-0

Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)