Hundesteuer
Das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet Neuendettelsau ist steuerpflichtig. Die Besteuerung der Hundehaltung geht weit in das 19. Jahrhundert zurück und hat neben fiskalischen auch ordnungspolitische Gründe. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Hund über vier Monate alt ist. Steuerschuldner ist der Halter bzw. die Halterin des Hundes.
Höhe der Hundesteuer
Im Hauptort Neuendettelsau beträgt die Hundesteuer grundsätzlich für den ersten Hund 40,00 Euro, in den Ortsteilen 20,00 Euro und für jeden weiteren Hund 60,00 Euro im Kalenderjahr. Für spezielle Sonderfälle sieht die Hundesteuersatzung eine Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung vor.
Zu Fragen der Steuerermäßigung sowie Steuerbefreiung wenden Sie sich bitte an Frau Sabrina Sachse, E-Mail schreiben, Telefonnummer: 09874 502 213, Zimmer 9, Johann-Flierl-Straße 19, 91564 Neuendettelsau.
Anmeldung
Als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen über vier Monate alten Hund, innerhalb von vierzehn Tagen beim Sachgebiet Abgaben anzumelden. Sie können Ihren Hund auch per Online-Antrag anmelden.
Abmeldung
Wenn Sie Ihren Hund veräußern, Ihr Hund entlaufen oder verstorben ist, oder wenn Sie aus Ansbach verzogen sind, müssen Sie Ihren Hund innerhalb von vierzehn Tagen beim Sachgebiet Abgaben abmelden. Die zugeteilte Hundesteuermarke müssen Sie zurückgeben. Wenn Ihr Hund verstorben ist, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung des Tierarztes beim Sachgebiet Abgaben vorlegen.
Sie können Ihren Hund auch per Online-Antrag abmelden.
Hundesteuermarke
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde Neuendettelsau eine Hundesteuermarke aus. Sie dürfen mit Ihrem Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten und gültigen Steuermarke umherlaufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie bei Nichtkennzeichnung des Hundes eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Die Steuermarke ist bis zum Ende der Hundesteuerpflicht gültig. Bei Verlust oder Beschädigung der Steuermarke bekommen Sie auf Antrag beim Sachgebiet Abgaben eine neue Steuermarke ausgehändigt. Die Steuermarke müssen Sie bei Abmeldung des Hundes zurückgeben.
Halten von Kampfhunden
Für das Halten von Kampfhunden (dazu zählen u.a. auch Rottweiler) ist zusätzlich eine Genehmigung des Ordnungsamtes notwendig. Informationen über das Halten von Kampfhunden sind beim Ordnungsamt (Kerstin Schmoll Telefonnummer: 09874 502 141) zu erhalten.
Antrag Negativzeugnis
Hunde der Kategorie 2 sind, wenn für sie von der Gemeinde ein Negativzeugnis erstellt wurde, von den Restriktionen des Art. 37 LStVG befreit. Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn der Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen hat, dass sein Tier nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Kampfhundes aufweist.
Die formellen Mindestanforderungen eines solchen Gutachtens sind normiert und liegen den Gemeinden vor. Welche Anforderungen die Gemeinde an den Ersteller eines solchen Gutachtens (z. B. Tierarzt – dieser muss eine Zusatzausbildung durch die Landestierärztekammer haben oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) stellt, bleibt dieser überlassen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt einzubeziehen.